Eine aufwändige und im Alltag leider nicht praktikable Option für Ärztinnen und Ärzte ist, bei Impfstoffengpässen auf den analogen Impfstoff eines anderen Herstellers im Ausland auszuweichen. Bedingung ist, dass sie die betreffenden Alternativen kennen. Sind diese Alternativen in der Schweiz nicht verfügbar oder nicht zugelassen, kann eine Ärztin / ein Arzt einen in der Schweiz nicht zugelassenen gleichwertigen Impfstoff aus dem Ausland importieren. Für die Einfuhr von Impfstoffen benötigt eine Medizinalperson vorgängig eine Sonder- und Einfuhrbewilligung von Swissmedic (
www.swissmedic.ch/sonderbewilligungen). Die Einzeleinfuhrbewilligung für die beantragenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Spitäler ist kostenpflichtig und mit administrativem Aufwand verbunden, kommt jedoch den Patienten und Patientinnen zugute. Die Verantwortung für Einfuhr, Abgabe und Anwendung liegt vollumfänglich bei der behandelnden Ärztin, beim behandelnden Arzt. Diese sind verpflichtet, Patienten über den Arzneimitteleinsatz hinreichend aufklären, die Einwilligung einzuholen und zu dokumentieren. Die Patientin / der Patient ist auch darüber in Kenntnis setzen, dass diese alternative Anwendung grundsätzlich keine Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung begründet. Dies bedeutet, dass die Patientin / der Patient vorgängig über die Vergütungssituation zu informieren ist. Für deren definitive Klärung sind die Patienten/Patientinnen an die Krankenversicherer zu verweisen; einerseits, da die Versicherungspolicen eine unübersichtliche Heterogenität aufweisen und andererseits Ärztinnen und Ärzten ab 1. 1. 2018 auf Grund der Zeitlimitationen für die Tarifpositionen Konsultation und Leistungen in Abwesenheit, welche auf Betreiben der Krankenversicherer vom Bundesrat im Rahmen des zweiten Tarifeingriffs eingeführt wurden, diese Zeit nicht mehr zur Verfügung steht. Da Fehlauskünfte am Telefon durch Krankenversicherer häufig sind, weil günstiges, unqualifiziertes Personal eingesetzt wird, ist bei relevanten Summen den Patienten / Patientinnen zu raten, die Information schriftlich beim Krankenversicherer einzufordern.